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Wir erläutern Ihnen in einem kostenpflichtigen Beratungsgespräch ausführlich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
1. Im Falle einer außergerichtlichen Beratung und Tätigkeit eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung. Erörtern Sie mit uns diese Möglichkeit bei hohen Streitwerten !
2. Prozesskostenhilfe:
Wer einen Rechtsstreit führen will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Hinzu kommen die Kosten anwaltlicher Vertretung, soweit diese vom Gesetz vorgeschrieben ist oder sonst notwendig erscheint. Entsprechendes gilt für die Verteidigung gegen eine Klage.
Die Prozesskostenhilfe ermöglicht folglich Rechtssuchenden, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung ihrer Interessen vor Gericht.
Nach dem Gesetz haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe wenn, Sie einen Rechtsstreit führen müssen, die erforderlichen Kosten dafür nicht aufbringen können und Aussichten haben, den Prozess zu gewinnen.
Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen besteht jedoch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn eine Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle (z. B. Gewerkschaft, Mieterverein) die Kosten des Rechtsstreits übernimmt.
Prozesskostenhilfe muss beantragt werden. In diesem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargelegt werden. Hieraus müssen sich die Erfolgsaussichten schlüssig ergeben. Darüber hinaus sind die Beweismittel anzugeben. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, empfehlen wir anwaltliche Beratung.
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, bewirkt dies, dass auf die Gerichtskosten und auf die Anwaltskosten je nach Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen zu erbringen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden können, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern. Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung der festgesetzten Raten zu Ihren Gunsten möglich.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Prozesskostenhilfe nur auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt, wenn das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt beiordnet. Dies muss gesondert beantragt werden. Der Rechtsanwalt muss bei dem zuständigen Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, wird das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt auf die Vergütung der Mehrkosten, wie etwa Fahrtkosten, verzichtet.
Zu beachten ist auch, dass sich die Prozesskostenhilfe nicht auf die Kosten des Gegners erstreckt. Wenn Sie denn Rechtsstreit verlieren, haben Sie dem Gegner dessen Kosten zu erstatten, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme besteht jedoch im Arbeitsgerichtsprozess: hier hat die unterliegende Partei die Kosten des Gegners in der ersten Instanz nicht zu tragen.
Beratungshilfe:
Die Beratungshilfe ermöglicht es Bürgern mit geringem Einkommen, sich rechtlich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen.
Wird die Beratungshilfe gewährt, so ist lediglich eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Rechtsanwalt zu zahlen. Alle übrigen Kosten der Beratung und außergerichtlichen Vertretung trägt die Staatskasse.
Beratungshilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Beratung oder Vertretung aufzubringen und keine andere zumutbare Möglichkeit haben, das Rechtsproblem zu lösen.
Die Gewährung von Beratungshilfe setzt einen Antrag voraus. Diesen können Sie entweder bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht stellen oder Sie können einen Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Gerne nehmen wir Ihren Antrag entgegen und leiten Ihn an das zuständige Amtsgericht weiter.
Soweit Sie den Antrag selbst bei Gericht gestellt haben und Ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, den Sie dem jeweiligen Rechtsanwalt vorlegen müssen.
1. Im Falle einer außergerichtlichen Beratung und Tätigkeit eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung. Erörtern Sie mit uns diese Möglichkeit bei hohen Streitwerten !
2. Prozesskostenhilfe:
Wer einen Rechtsstreit führen will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Hinzu kommen die Kosten anwaltlicher Vertretung, soweit diese vom Gesetz vorgeschrieben ist oder sonst notwendig erscheint. Entsprechendes gilt für die Verteidigung gegen eine Klage.
Die Prozesskostenhilfe ermöglicht folglich Rechtssuchenden, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung ihrer Interessen vor Gericht.
Nach dem Gesetz haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe wenn, Sie einen Rechtsstreit führen müssen, die erforderlichen Kosten dafür nicht aufbringen können und Aussichten haben, den Prozess zu gewinnen.
Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen besteht jedoch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn eine Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle (z. B. Gewerkschaft, Mieterverein) die Kosten des Rechtsstreits übernimmt.
Prozesskostenhilfe muss beantragt werden. In diesem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargelegt werden. Hieraus müssen sich die Erfolgsaussichten schlüssig ergeben. Darüber hinaus sind die Beweismittel anzugeben. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, empfehlen wir anwaltliche Beratung.
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, bewirkt dies, dass auf die Gerichtskosten und auf die Anwaltskosten je nach Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen zu erbringen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden können, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern. Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung der festgesetzten Raten zu Ihren Gunsten möglich.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Prozesskostenhilfe nur auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt, wenn das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt beiordnet. Dies muss gesondert beantragt werden. Der Rechtsanwalt muss bei dem zuständigen Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, wird das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt auf die Vergütung der Mehrkosten, wie etwa Fahrtkosten, verzichtet.
Zu beachten ist auch, dass sich die Prozesskostenhilfe nicht auf die Kosten des Gegners erstreckt. Wenn Sie denn Rechtsstreit verlieren, haben Sie dem Gegner dessen Kosten zu erstatten, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme besteht jedoch im Arbeitsgerichtsprozess: hier hat die unterliegende Partei die Kosten des Gegners in der ersten Instanz nicht zu tragen.
Beratungshilfe:
Die Beratungshilfe ermöglicht es Bürgern mit geringem Einkommen, sich rechtlich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen.
Wird die Beratungshilfe gewährt, so ist lediglich eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Rechtsanwalt zu zahlen. Alle übrigen Kosten der Beratung und außergerichtlichen Vertretung trägt die Staatskasse.
Beratungshilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Beratung oder Vertretung aufzubringen und keine andere zumutbare Möglichkeit haben, das Rechtsproblem zu lösen.
Die Gewährung von Beratungshilfe setzt einen Antrag voraus. Diesen können Sie entweder bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht stellen oder Sie können einen Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Gerne nehmen wir Ihren Antrag entgegen und leiten Ihn an das zuständige Amtsgericht weiter.
Soweit Sie den Antrag selbst bei Gericht gestellt haben und Ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, den Sie dem jeweiligen Rechtsanwalt vorlegen müssen.
Meine Leistung
Ich biete Ihnen faire und kostengünstige Honorarvereinbarungen.
Ich vertrete Sie auch im Rahmen von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
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